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   BVerwG, 02.10.1991 - 1 WB 86.91   

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BVerwG, 02.10.1991 - 1 WB 86.91 (https://dejure.org/1991,10062)
BVerwG, Entscheidung vom 02.10.1991 - 1 WB 86.91 (https://dejure.org/1991,10062)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Oktober 1991 - 1 WB 86.91 (https://dejure.org/1991,10062)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Verwendung - Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Ausbildung - Förderung eines Soldaten während eines Disziplinarverfahrens - Aufhebung der Kommandierung eines Soldaten zum Sonderlehrgang "Bürokaufmann" - Anspruch eines ...

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 08.11.1990 - 1 WB 165.90

    Recht der Soldaten: Keine Förderung von Soldaten während disziplinärer

    Auszug aus BVerwG, 02.10.1991 - 1 WB 86.91
    Über die Rücknahme einer förderlichen Verwendungsentscheidung hat der zuständige Vorgesetzte nach Maßgabe der in § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken zu entscheiden (Beschlüsse vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 1 WB 131.84 - und vom 8. November 1990 - BVerwG 1 WB 165.90 - ).

    Die Kommandierung des Antragstellers zu dem Sonderlehrgang "Bürokaufmann" ist eine förderliche Verwendung; dies ergibt sich auch aus Nr. 134 Abs. 1 Satz 2 ZDv 20/7, wonach nicht nur Ernennungen als Förderung anzusehen sind (vgl. Beschlüsse vom 25. Oktober 1989 - BVerwG 1 WB 108.88 - und vom 8. November 1990 aaO).

  • BVerwG, 04.03.1976 - I WB 54.74
    Auszug aus BVerwG, 02.10.1991 - 1 WB 86.91
    Ein nach der genannten Vorschrift zu forderndes berechtigtes Interesse an dem sogenannten Fortsetzungsfeststellungsantrag (vgl. Beschluß vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 - <BVerwGE 53, 134 [137]> m.w.N.) hat der Antragsteller mit der Absicht, Schadensersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland geltend zu machen, gerade noch hinreichend dargetan (vgl. Beschluß vom 4. August 1988 - BVerwG 1 WB 12.88 -).
  • BVerwG, 01.04.1976 - I WB 98.74

    Militärische Vorgesetzte - Verbindliche Zusage

    Auszug aus BVerwG, 02.10.1991 - 1 WB 86.91
    Es war den Vorgesetzten des Antragstellers nicht zuzumuten, bei der gegebenen Sachlage im Hinblick auf die mit der Ausbildung verbundenen Kosten (vgl. Beschluß vom 1. April 1976 - BVerwG 1 WB 98.74 - <BVerwGE 53, 163 [165]>) das Risiko für eine nachträglich festgestellte Nichteignung des Antragstellers zu tragen.
  • BVerwG, 24.10.1984 - 1 WB 131.84

    Förderung eines Soldaten - Staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren - Offizier des

    Auszug aus BVerwG, 02.10.1991 - 1 WB 86.91
    Über die Rücknahme einer förderlichen Verwendungsentscheidung hat der zuständige Vorgesetzte nach Maßgabe der in § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken zu entscheiden (Beschlüsse vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 1 WB 131.84 - und vom 8. November 1990 - BVerwG 1 WB 165.90 - ).
  • BVerwG, 25.10.1989 - 1 WB 108.88

    Disziplinargerichtliches Verfahren - Versagen einer förderlichen Verwendung -

    Auszug aus BVerwG, 02.10.1991 - 1 WB 86.91
    Die Kommandierung des Antragstellers zu dem Sonderlehrgang "Bürokaufmann" ist eine förderliche Verwendung; dies ergibt sich auch aus Nr. 134 Abs. 1 Satz 2 ZDv 20/7, wonach nicht nur Ernennungen als Förderung anzusehen sind (vgl. Beschlüsse vom 25. Oktober 1989 - BVerwG 1 WB 108.88 - und vom 8. November 1990 aaO).
  • BVerwG, 14.03.1989 - 1 WB 68.88

    Anforderungen an die Versetzung eines Soldaten - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 02.10.1991 - 1 WB 86.91
    Die Ausbildung eines Soldaten innerhalb der Bundeswehr stellt, unabhängig davon, ob es sich um einen Verwendungs- oder Laufbahnlehrgang handelt und auch wenn sie von oder bei einer zivilen Stelle durchgeführt wird und ihr Abschluß zivilberuflich verwertbar ist, eine bestimmte dienstlich fachliche Verwendung dar, auf die der Soldat grundsätzlich keinen Anspruch hat (Beschluß vom 14. März 1989 - BVerwG 1 WB 68.88 -), über die vielmehr der zuständige Vorgesetzte auf der Grundlage der dienstlichen Bedürfnisse nach seinem pflichtgemäßen Ermessen entscheidet.
  • BVerwG, 04.08.1988 - 1 WB 12.88

    Anspruch eines Soldaten auf Freistellung vom Dienst - Anforderungen an den Erlass

    Auszug aus BVerwG, 02.10.1991 - 1 WB 86.91
    Ein nach der genannten Vorschrift zu forderndes berechtigtes Interesse an dem sogenannten Fortsetzungsfeststellungsantrag (vgl. Beschluß vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 - <BVerwGE 53, 134 [137]> m.w.N.) hat der Antragsteller mit der Absicht, Schadensersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland geltend zu machen, gerade noch hinreichend dargetan (vgl. Beschluß vom 4. August 1988 - BVerwG 1 WB 12.88 -).
  • BVerwG, 15.03.1994 - 1 WB 6.94

    Anspruch auf ersatzlose Aufhebung einer Stellungnahme zur planmäßigen Beurteilung

    Sie entzieht sich als Teil der Beurteilung nach der Natur der Sache in aller Regel der gerichtlichen Überprüfung (BVerwGE 86, 59; vgl. Beschluß vom 21. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 86.91 -).
  • BVerwG, 09.09.1992 - 1 WB 128.91

    Anspruch auf Teilnahme an beruflicher Erstausbildung für Soldaten der

    Dagegen ist die Ausbildung eines Soldaten innerhalb der Bundeswehr, unabhängig davon, ob es sich um einen Verwendungs- oder Laufbahnlehrgang handelt und auch wenn ihr Abschluß zivilberuflich verwertbar ist, eine bestimmte dienstlich fachliche Verwendung, auf die der Soldat grundsätzlich keinen Anspruch hat, über die vielmehr der zuständige Vorgesetzte auf der Grundlage der dienstlichen Bedürfnisse nach seinem pflichtgemäßen Ermessen entscheidet (Beschluß vom 2. Oktober 1991 - BVerwG 1 WB 86.91 -).
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